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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32b;Rechtssatz
Nach dem Konzept des § 32b WRG soll ein behördliches Verfahren nur dann Platz greifen, wenn Abwässer bestimmter Art und/oder Menge Gegenstand der Indirekteinleitung sind. Mit diesem Konzept des Gesetzes ist es unvereinbar, eine Bewilligungspflicht der Indirekteinleitung bei mangelnder Zustimmung des Kanalisationsunternehmens anzunehmen, da dieser Umstand mit Art und Menge der einzuleitenden Abwässer nichts zu tun hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070003.X04Im RIS seit
12.11.2001