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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §53a Abs2;Rechtssatz
Aus dem Willen des Gesetzgebers, § 38 GebAG im Verwaltungsverfahren nicht anzuwenden, kann nicht gleichzeitig der Schluß gezogen werden, der Gesetzgeber habe im § 53 a Abs 2 AVG die Versäumung der dort genannten Frist nicht mit einem Anspruchsverlust verbinden wollen. Macht der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des § 53a Abs 2 AVG geltend, ist sein Anspruch erloschen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070204.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.05.2011