RS Vwgh 1998/2/26 97/07/0065

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §21;
ALSAG 1989 §24;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/07/0170 E 26. Februar 1998 97/07/0151 E 26. Februar 1998

Rechtssatz

Räumt das Gesetz einem Rechtssubjekt die Befugnis ein, den Inhalt eines Rechtsverhältnisses bescheidmäßig feststellen zu lassen, dann folgt aus einer solchen gesetzlichen Befugnis auch das Recht der betroffenen Partei, einen über ihren Antrag ergangenen Bescheid zu bekämpfen, sofern der Gesetzgeber keinen Rechtsmittelausschluß normiert. Die aus der gesetzlichen Antragslegitimation erfließende Rechtsmittelbefugnis kann sich dabei nicht etwa auf den bloßen Fall einer Erledigung des gestellten Antrages durch einen verfahrensrechtlichen Zurückweisungsbescheid beschränken, sondern muß sich im Falle eines vom Hauptzollamt (für den Bund) gestellten Antrages nach § 10 AltlastensanierungsG auch auf den Inhalt einer über den Feststellungsantrag getroffenen meritorischen Erledigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde erstrecken.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitVerfahrensrecht VStG Anzeiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070065.X04

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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