RS Vfgh 1997/3/6 B2359/95, G1288/95, V109/95

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Veröffentlicht am 06.03.1997
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Form der Beschwerde
SuchtgiftberatungsV des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 14.09.81 §2 Z8
VfGG §15 Abs2
SuchtgiftG §22 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung einer Bestimmung des SuchtgiftG über die Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz zur Kundmachung der anerkannten Suchtgiftberatungseinrichtungen sowie auf Aufhebung einer Verordnungsbestimmung über die in Vorarlberg anerkannten Einrichtungen mangels Legitimation; Zurückweisung der bedingt erhobenen Beschwerde gegen eine Erledigung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz als unzulässig mangels eines bestimmten Begehrens

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung des §22 Abs1 SuchtgiftG und des §2 Z8 SuchtgiftberatungsV, BGBl 435/1981 idF BGBl 211/1993.

Die bekämpfte Vorschrift des §22 Abs1 SuchtgiftG enthält nur eine Ermächtigung an den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, durch Verordnung kundzumachen, welche Einrichtungen und Vereinigungen zur Beratung und Betreuung von Personen im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch anerkannt sind. Da diese Vorschrift ausschließlich eine Verordnungsermächtigung enthält, ist es ausgeschlossen, daß sie in die Rechtssphäre einer Person unmittelbar eingreift.

Auch hinsichtlich der bekämpften Vorschrift des §2 Z8 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 14.09.81, mit welcher in Vorarlberg zwei Einrichtungen anerkannt werden, ermangelt es dem Antragsteller an der Antragslegitimation:

Schafft nämlich die Vorschrift des §22 Abs1 SuchtgiftG keine Rechtssphäre des Antragstellers, dann könnte durch die bekämpfte Verordnungsbestimmung gar nicht in diese eingegriffen werden. Liegt aber eine vom §22 Abs1 SuchtgiftG geschaffene Rechtssphäre vor, dann ist diese Bestimmung verfassungskonform dahin zu interpretieren, daß der zuständige Bundesminister dann, wenn er keine Anerkennung vornehmen möchte, über einen Antrag auf Anerkennung, wenn auch negativ, bescheidmäßig abzusprechen hat, womit dem Antragsteller ein zumutbarer Umweg eröffnet wäre, um seine Bedenken im Rahmen einer Bescheidbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Die Beschwerde gegen die als Bescheid qualifizierte Erledigung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz ist bloß bedingt erhoben worden (arg: "Für den Fall, daß ...") und soll nur für den Fall in Erscheinung treten, daß der Verfassungsgerichtshof im Normenprüfungsverfahren zu einer bestimmten Rechtsauffassung kommen sollte. Einer bedingten Beschwerde dieser Art fehlt jedoch ein "bestimmtes Begehren" iSd §15 Abs2 VfGG, weshalb sie sich als unzulässig erweist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gesundheitswesen, Suchtgift, VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2359.1995

Dokumentnummer

JFR_10029694_95B02359_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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