Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §290;Rechtssatz
Die privatrechtlichen Bestimmungen über die Art, wie Sachen rechtmäßig erworben, erhalten und auf andere übertragen werden können, gelten auch für das öffentliche Gut. Auch für öffentliche Sachen ist es die Privatrechtsordnung, die im Verhältnis zu den Bürgern eine umfassende Regelung zur unmittelbaren Anwendung bereitstellt (Hinweis Spielbüchler in Rummel I/2, RZ 1 zu § 290 ABGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070206.X01Im RIS seit
12.11.2001