RS Vwgh 1998/2/26 97/07/0206

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §290;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die privatrechtlichen Bestimmungen über die Art, wie Sachen rechtmäßig erworben, erhalten und auf andere übertragen werden können, gelten auch für das öffentliche Gut. Auch für öffentliche Sachen ist es die Privatrechtsordnung, die im Verhältnis zu den Bürgern eine umfassende Regelung zur unmittelbaren Anwendung bereitstellt (Hinweis Spielbüchler in Rummel I/2, RZ 1 zu § 290 ABGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070206.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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