RS Vwgh 1998/2/26 98/07/0008

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Den Einwand der entschiedenen Sache rechtfertigt ein Zurückweisungsbeschluß des VwGH auch dann, wenn der wiederholten Beschwerde der seinerzeitige Mangel der Prozeßvoraussetzung weiterhin entgegensteht (Hinweis B 8.4.1997, 97/07/0046). Die Übermittlung des dem Bf gegenüber wirkungslos gebliebenen Bescheides an den Bf ändert am Inhalt des übermittelten Bescheides nichts, sie führt nicht dazu, daß diesem Bescheid deswegen dem Bf gegenüber normative Bedeutung zukäme.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070008.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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