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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Den Einwand der entschiedenen Sache rechtfertigt ein Zurückweisungsbeschluß des VwGH auch dann, wenn der wiederholten Beschwerde der seinerzeitige Mangel der Prozeßvoraussetzung weiterhin entgegensteht (Hinweis B 8.4.1997, 97/07/0046). Die Übermittlung des dem Bf gegenüber wirkungslos gebliebenen Bescheides an den Bf ändert am Inhalt des übermittelten Bescheides nichts, sie führt nicht dazu, daß diesem Bescheid deswegen dem Bf gegenüber normative Bedeutung zukäme.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070008.X01Im RIS seit
11.07.2001