RS Vwgh 1998/2/26 97/07/0065

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §21;
ALSAG 1989 §24;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/07/0170 E 26. Februar 1998 97/07/0151 E 26. Februar 1998

Rechtssatz

Spricht der aufgrund eines von wem immer gestellten Antrages nach § 10 AltlastensanierungsG erlassene Feststellungsbescheid über das zwischen Gläubiger und Schuldner der im AltlastensanierungsG geregelten Abgabe bestehende Abgabenrechtsverhältnis mit einer der Rechtskraft fähigen und beide Parteien des Abgabenschuldverhältnisses bindenden Wirkung ab, dann kann es für die Beurteilung der Parteistellung von Gläubiger und Schuldner des in seinem Inhalt festzustellenden Rechtsverhältnisses nicht darauf ankommen, welche der Parteien dieses gesetzlichen Schuldverhältnisses (zuerst) von ihrem gesetzlichen Antragsrecht Gebrauch gemacht hat.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070065.X06

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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