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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §10 idF 1996/201;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/07/0170 E 26. Februar 1998 97/07/0151 E 26. Februar 1998Rechtssatz
Spricht der aufgrund eines von wem immer gestellten Antrages nach § 10 AltlastensanierungsG erlassene Feststellungsbescheid über das zwischen Gläubiger und Schuldner der im AltlastensanierungsG geregelten Abgabe bestehende Abgabenrechtsverhältnis mit einer der Rechtskraft fähigen und beide Parteien des Abgabenschuldverhältnisses bindenden Wirkung ab, dann kann es für die Beurteilung der Parteistellung von Gläubiger und Schuldner des in seinem Inhalt festzustellenden Rechtsverhältnisses nicht darauf ankommen, welche der Parteien dieses gesetzlichen Schuldverhältnisses (zuerst) von ihrem gesetzlichen Antragsrecht Gebrauch gemacht hat.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070065.X06Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011