RS Vwgh 1998/2/26 97/07/0175

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §354;
ABGB §364 Abs1;
WRG 1959 §39;

Rechtssatz

§ 39 WRG macht den Grundeigentümer zum Adressaten des Verbotes und zielt somit darauf ab, die Verfügungsmacht, die er in seiner Eigenschaft als über das Grundstück Verfügungsberechtigter hat, einzuschränken. Dem Grundeigentümer soll - allenfalls in Ergänzung und Klarstellung schon bestehender einschränkender Normen - iSd § 364 Abs 1 ABGB seine unbeschränkte Verfügungsmacht über das Grundstück iSd § 354 ABGB eingeschränkt werden. § 39 WRG konkretisiert nachbarrechtliche Rücksichtnahmepflichten (Hinweis SZ 67/212).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070175.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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