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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §354;Rechtssatz
§ 39 WRG macht den Grundeigentümer zum Adressaten des Verbotes und zielt somit darauf ab, die Verfügungsmacht, die er in seiner Eigenschaft als über das Grundstück Verfügungsberechtigter hat, einzuschränken. Dem Grundeigentümer soll - allenfalls in Ergänzung und Klarstellung schon bestehender einschränkender Normen - iSd § 364 Abs 1 ABGB seine unbeschränkte Verfügungsmacht über das Grundstück iSd § 354 ABGB eingeschränkt werden. § 39 WRG konkretisiert nachbarrechtliche Rücksichtnahmepflichten (Hinweis SZ 67/212).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070175.X02Im RIS seit
18.02.2002