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50/01 GewerbeordnungNorm
AWG 1990 §15 Abs6;Rechtssatz
Wenn das AWG 1990 den Betriebsinhaber unter Strafdrohung dazu zwingt, unverzüglich nach dem Ausscheiden des abfallrechtlichen Geschäftsführers einen neuen zu bestellen und bereits an die Bestellung und Namhaftmachung gegenüber dem Landeshauptmann die Befugnis zur weiteren Ausübung der Abfallsammeltätigkeit knüpft, dann liegt dem die Absicht zugrunde, den abfallrechtlichen Geschäftsführer bereits mit Bestellung und Namhaftmachung in die Geschäftsführerfunktionen eintreten zu lassen. Worin diese Funktionen des abfallrechtlichen Geschäftsführers bestehen, wird im AWG 1990 nicht ausdrücklich angeführt. Die Bestimmungen des § 15 AWG 1990 über die Erlaubnispflicht für Abfallsammler und Abfallbehandler ist teilweise die Nachfolgeregelung für die früheren §§ 248a ff der GewO 1973. Es ist daher davon auszugehen, daß sich der AWG-Gesetzgeber bei der Regelung des abfallrechtlichen Geschäftsführers grundsätzlich an jenem Geschäftsführertypus orientiert hat, wie der in der Gewerbeordnung ausgeprägt ist, sofern nicht aus dem AWG 1990 selbst Gegenteiliges zu entnehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070172.X05Im RIS seit
18.02.2002