RS Vwgh 1998/2/26 97/07/0172

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §15 Abs6;
AWG 1990 §39 Abs1 litc Z8;
GewO 1973 §248a;
GewO 1994 §39 Abs1;

Rechtssatz

Wenn das AWG 1990 den Betriebsinhaber unter Strafdrohung dazu zwingt, unverzüglich nach dem Ausscheiden des abfallrechtlichen Geschäftsführers einen neuen zu bestellen und bereits an die Bestellung und Namhaftmachung gegenüber dem Landeshauptmann die Befugnis zur weiteren Ausübung der Abfallsammeltätigkeit knüpft, dann liegt dem die Absicht zugrunde, den abfallrechtlichen Geschäftsführer bereits mit Bestellung und Namhaftmachung in die Geschäftsführerfunktionen eintreten zu lassen. Worin diese Funktionen des abfallrechtlichen Geschäftsführers bestehen, wird im AWG 1990 nicht ausdrücklich angeführt. Die Bestimmungen des § 15 AWG 1990 über die Erlaubnispflicht für Abfallsammler und Abfallbehandler ist teilweise die Nachfolgeregelung für die früheren §§ 248a ff der GewO 1973. Es ist daher davon auszugehen, daß sich der AWG-Gesetzgeber bei der Regelung des abfallrechtlichen Geschäftsführers grundsätzlich an jenem Geschäftsführertypus orientiert hat, wie der in der Gewerbeordnung ausgeprägt ist, sofern nicht aus dem AWG 1990 selbst Gegenteiliges zu entnehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070172.X05

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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