RS Vwgh 1998/2/26 97/07/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53a Abs1;
AVG §76 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/26 89/05/0004 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 57 Abs 2 Wr BauO kann nicht jenen Verwaltungsvorschriften gleichgesetzt werden, nach denen die der Beh erwachsenen Barauslagen von Amts wegen zu tragen sind. Die Kosten des Einlösungsverfahrens sind von der Beh auch im Hinblick auf § 44 EisbEG 1954 nicht zu tragen. Durch die Verpflichtung zur Grundeinlösung soll nicht die Gebietskörperschaft, sondern der Grundeigentümer begünstigt werden. Dessen Verpflichtung zur Tragung der Sachverständigenkosten ergibt sich aus § 76 Abs 1 AVG (Hinweis E 18.11.1953, 1628/1952, VwSlg 3201 A/1953).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070204.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten