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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/07/0024 E 26. Februar 1998Rechtssatz
Es bleibt der Behörde für die vorzunehmende Schätzung des Verkehrswertes unbenommen, etwa auch durch Befragen von ortskundigen und mit den lokalen Verkehrswerten vertrauten Personen, die Mitglieder des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft sind, entsprechende Ermittlungen anzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996070023.X01Im RIS seit
20.11.2000