RS Vwgh 1998/2/26 96/07/0023

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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Index

L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §3;
FlVfLG Bgld 1970 §12;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/07/0024 E 26. Februar 1998

Rechtssatz

Es bleibt der Behörde für die vorzunehmende Schätzung des Verkehrswertes unbenommen, etwa auch durch Befragen von ortskundigen und mit den lokalen Verkehrswerten vertrauten Personen, die Mitglieder des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft sind, entsprechende Ermittlungen anzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996070023.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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