RS Vwgh 1998/2/26 97/07/0172

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §15 Abs6;
AWG 1990 §39 Abs1 litc Z8;
SAG §11 Abs6 idF 1988/376;
SAGNov 1988;

Rechtssatz

§ 15 Abs 6 AWG 1990 entspricht § 11 Abs 6 SAG idF 1988/376. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Sonderabfallgesetz-Novelle 1988 (543 Blg XVII GP, 15) ist davon die Rede, daß für den Zeitraum, in dem im Betrieb kein Geschäftsführer angestellt ist, die Haftung des Betriebsinhabers in den Vordergrund tritt. Daraus folgt, daß nach Intention des Gesetzgebers ab dem Zeitpunkt der Bestellung ("Anstellung") des abfallrechtlichen Geschäftsführers die Verantwortlichkeit, zu der insbesondere auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung gehört, auf den abfallrechtlichen Geschäftsführer übergehen soll und nicht erst mit dessen Genehmigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070172.X07

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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