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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §15 Abs6;Rechtssatz
§ 15 Abs 6 AWG 1990 entspricht § 11 Abs 6 SAG idF 1988/376. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Sonderabfallgesetz-Novelle 1988 (543 Blg XVII GP, 15) ist davon die Rede, daß für den Zeitraum, in dem im Betrieb kein Geschäftsführer angestellt ist, die Haftung des Betriebsinhabers in den Vordergrund tritt. Daraus folgt, daß nach Intention des Gesetzgebers ab dem Zeitpunkt der Bestellung ("Anstellung") des abfallrechtlichen Geschäftsführers die Verantwortlichkeit, zu der insbesondere auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung gehört, auf den abfallrechtlichen Geschäftsführer übergehen soll und nicht erst mit dessen Genehmigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070172.X07Im RIS seit
18.02.2002