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67 VersorgungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit der Festlegung einer Mindestdauer von dreieinhalb Jahren als Anspruchsvoraussetzung für eine Entschädigung nach dem OpferfürsorgeG wegen Unterbrechung der Schul(Berufs)Ausbildung; Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung einer Entschädigung wegen Abbruchs bzw Unterbrechung der Schul(Berufs)Ausbildung aufgrund mangelhafter Bescheidbegründung und verfassungswidriger Auslegung des Begriffs der Schädigung durch politische VerfolgungRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof vermag dem Gesetzgeber hinsichtlich der in §14c OpferfürsorgeG enthaltenen Frist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht entgegenzutreten, weil die Verfassung dem einfachen Gesetzgeber bei der Regelung des Ausmaßes einer verfolgungsbedingten Schädigung, ab dem eine Entschädigung gebühren soll, einen weiten Gestaltungsspielraum einräumt. Der Gesetzgeber ist aber auch - wie letztlich der Begriff des Opfers der politischen Verfolgung im §1 Abs2 OpferfürsorgeG zeigt - von dem einmal gewählten Ordnungsprinzip nicht abgegangen, hat er doch eine Schädigung im erheblichen Ausmaß auch in anderen Fällen dann angenommen, wenn diese Schädigung mindestens 3 1/2 Jahre angedauert hat.
Das Vorbringen in der Gegenschrift vermag eine mangelhafte Begründung des Bescheids nicht zu ersetzen. Abgesehen davon zeigt das Vorbringen in der Gegenschrift, daß die belangte Behörde zudem von einem gleichheitswidrigen Begriff der Schädigung durch politische Verfolgung ausgeht: Es widerspricht der Lebenserfahrung, die wirtschaftliche Situation der nach Palästina geflüchteten Familie des Beschwerdeführers nicht als Folge der politischen Verfolgung in Österreich anzusehen, sondern als ein Ereignis, das unabhängig von der Verfolgung aus rassischen Gründen eingetreten ist.
Schlagworte
Opferfürsorge, Bescheidbegründung, Fristen (Opferfürsorge)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B796.1996Dokumentnummer
JFR_10029694_96B00796_01