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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs4;Rechtssatz
Die mit der Zurückweisung einer Berufung erloschene Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde lebt nicht dadurch neuerlich auf, daß der angefochtene Bescheid vom VwGH - nach der Zurückziehung der Berufung - aufgehoben wurde (§ 42 Abs 3 VwGG). Die - als Rechtshandlung nicht ihrerseits auf dem aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheid beruhende - Zurückziehung der Berufung erlangte dadurch Rechtswirksamkeit.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995200356.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017