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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/06/0278Rechtssatz
Die Nichteinhaltung der Abstände zur öffentlichen Verkehrsfläche kann nur der dem Bauvorhaben gegenüberliegende Grundstückseigentümer geltend machen (hier betreffend das stmk Baurecht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060275.X04Im RIS seit
03.05.2001