RS Vwgh 1998/2/27 97/06/0275

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Veröffentlicht am 27.02.1998
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauO Stmk 1968 §3 Abs3;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/06/0278

Rechtssatz

Die Nichteinhaltung der Abstände zur öffentlichen Verkehrsfläche kann nur der dem Bauvorhaben gegenüberliegende Grundstückseigentümer geltend machen (hier betreffend das stmk Baurecht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060275.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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