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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989 §25;Rechtssatz
Allein mit dem Auftrag des Bauwerbers an den Baumeister, entsprechende Maßnahmen zu treffen, ist er nicht der ihm im Rahmen seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit obliegenden Sorgfaltspflicht gegenüber dem Beauftragten nachgekommen (Hinweis E 30.10.1991, 91/09/0055). Die bewilligungslose Errichtung des Zubaues ist zu Recht dem Bauwerber zuzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998060010.X03Im RIS seit
03.05.2001