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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §13 Abs1;Rechtssatz
Die Durchführung der Zustellung hat prinzipiell in der Weise zu erfolgen, daß der Zusteller dem Empfänger das Schriftstück an der von der Behörde bestimmten Abgabestelle übergibt (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts 6, RZ 209).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997190444.X01Im RIS seit
20.11.2000