RS Vfgh 1997/3/7 G246/96

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Veröffentlicht am 07.03.1997
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BDG 1979 Anlage 1 Pkt 1.5.5.a, idF BesoldungsreformG 1994
BDG 1979 §137 idF BesoldungsreformG 1994
BDG 1979 §254 Abs1 idF BesoldungsreformG 1994

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags eines Beamten auf Aufhebung der Bewertung und Zuordnung der von ihm derzeit bekleideten Funktion zu einer bestimmten Funktionsgruppe durch die Besoldungsreform 1994 mangels aktueller Betroffenheit infolge noch nicht abgegebener Optionserklärung bezüglich eines Übertritts in das neue Besoldungsschema

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des Punktes 1.5.5.a) der Anlage 1 zum BDG 1979 idF BesoldungsreformG 1994, BGBl. 550/1994 (Zuordnung der vom Antragsteller derzeit bekleideten Funktion zu einer bestimmten Funktionsgruppe).

Die angefochtene Gesetzesbestimmung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer nicht direkt anwendbar. Er hat keine Optionserklärung iS des §254 Abs1 BDG 1979 abgegeben, sodaß er kein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (VGr. A 1), sondern nach wie vor ein Beamter der Allgemeinen Verwaltung (VGr. A) ist, sodaß für ihn auch nicht die Bestimmungen in der Anlage 1 zum BDG 1979 über die Richtverwendung der VGr. A 1 gelten.

Die bekämpfte Gesetzesstelle ändert derzeit die Rechtsposition des Antragstellers nicht. Zwar ist verständlich, daß der Antragsteller eine Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Position anstrebt. Dies reicht aber nicht für die Annahme aus, daß die angefochtene Gesetzesbestimmung bereits im gegenwärtigen Zeitpunkt einen Eingriff in seine Rechtssphäre bewirkt.

Entscheidungstexte

  • G 246/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.03.1997 G 246/96

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Dienstrecht, Besoldungsreform 1994, Bewertung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G246.1996

Dokumentnummer

JFR_10029693_96G00246_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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