RS Vwgh 1998/2/27 98/06/0010

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Veröffentlicht am 27.02.1998
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Tir 1989 §25 lita;
BauO Tir 1989 §36 Abs1;
BauO Tir 1989 §37 Abs1;
BauO Tir 1989 §38 Abs1;
BauO Tir 1989 §53 Abs1 lita;
BauO Tir 1989 §53 Abs1 litd;
BauO Tir 1989 §53 Abs1 lite;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Eine Übertragung der strafrechtlichen Verantwortung auf ein Unternehmen durch Vertrag über die Bauausführung kann nur angenommen werden, wenn der Gesetzgeber derartiges vorsieht (Hinweis E 15.12.1987, 87/05/0160, E 25.4.1996, 92/06/0038). Eine solche gesetzliche Grundlage besteht im Rahmen der (§ 25 lit a, § 36 Abs 1, § 37 Abs 1, § 38 Abs 1, § 53 Abs 1 lit a, § 53 Abs 1 lit d, § 53 Abs 1 lit e Tir BauO 1989) nicht. Wenn sich der Bauwerber zur konkreten Bauführung - wie es die Tir BauO 1989 gebietet - eines entsprechend befugten Bauführers bedient hat, muß er, um ein schuldhaftes Verhalten seinerseits auszuschließen, abgesehen davon, daß er eine taugliche Person beauftragt, im Rahmen einer von einem Bauherrn zu erwartenden und zumutbaren Sorgfaltspflicht (Hinweis E 30.10.1991, 91/09/0055) auch geeignete Kontrollmaßnahmen gegenüber der beauftragten Person getroffen haben (hier wohnt der Bauwerber in dem Gebäude unmittelbar neben dem Gebäude, in dem das Bauvorhaben vorgenommen wurde; die bewilligungslose Bauführung war auch für ihn erkennbar; er ist von einem Bauaufsichtsorgan auf die bescheidwidrige Bauführung während der Bauarbeiten hingewiesen worden; er hat vorsätzlich gehandelt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060010.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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