RS Vwgh 1998/2/27 97/06/0232

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Veröffentlicht am 27.02.1998
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E1E
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

11992E008A EGV Art8a;
BStFG 1996 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/18 97/06/0242 1

Stammrechtssatz

In der rechtlichen Beurteilung, daß die Benützung des fraglichen Teilstückes einer Bundesautobahn (hier: Rheintal Autobahn A 14 in Hörbranz auf Höhe der Grenzkontrollstelle) durch den Bf mit seinem PKW einer zeitabhängigen Maut iSd § 7 Abs 1 BStFG 1996 unterlag, ist kein Verstoß gegen Art 8a EGV zu erblicken, zumal der Bf die Möglichkeit hatte, auf der Bundesstraße weiterzufahren und so die Grenze mautfrei zu erreichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060232.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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