RS Vfgh 1997/3/10 B210/97

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Veröffentlicht am 10.03.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags.

Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate. Der in Rede stehende Bescheid wurde jedoch von keiner letztinstanzlichen Behörde erlassen. Wie in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend ausgeführt wird, steht dem Einschreiter das Rechtsmittel der Berufung an die Wiener Landesregierung offen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B210.1997

Dokumentnummer

JFR_10029690_97B00210_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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