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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitRechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags.
Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate. Der in Rede stehende Bescheid wurde jedoch von keiner letztinstanzlichen Behörde erlassen. Wie in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend ausgeführt wird, steht dem Einschreiter das Rechtsmittel der Berufung an die Wiener Landesregierung offen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B210.1997Dokumentnummer
JFR_10029690_97B00210_01