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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BStFG 1996 §1 Abs1;Rechtssatz
Bei der Maut gemäß dem BStFG 1996 handelt es sich um keine Abgabe, sondern, wie dies im § 1 Abs 1 BStFG 1996 zum Ausdruck kommt, um ein Entgelt, das dem Bund für die Benützung bestimmter Bundesstraßen zu leisten ist. § 14 BStFG 1996 nimmt ausdrücklich auf diese Straßenbenützungsabgabe Bezug. Die Auskunft eines Zollbeamten, es seien keine Straßenbenützungsgebühren zu entrichten, entschuldigt einen Irrtum über die Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut für die Benutzung der Autobahn mit einem LKW nicht, weil Aufklärung darüber hätte verlangt werden müssen, ob mit dem Ausdruck Straßenbenützungsgebühr auch die Maut gemeint ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998060002.X01Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009