RS Vwgh 1998/2/27 96/06/0077

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Veröffentlicht am 27.02.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §42 Abs1;

Rechtssatz

Die Präklusionswirkung gemäß § 42 AVG tritt unabhängig davon ein, ob eine Partei in der mündlichen Verhandlung vertreten ist oder nicht. Es obliegt weiters dem Ermessen der Parteien zu entscheiden, ob sie sich im Verfahren vertreten lassen wollen oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996060077.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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