Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Die Präklusionswirkung gemäß § 42 AVG tritt unabhängig davon ein, ob eine Partei in der mündlichen Verhandlung vertreten ist oder nicht. Es obliegt weiters dem Ermessen der Parteien zu entscheiden, ob sie sich im Verfahren vertreten lassen wollen oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996060077.X01Im RIS seit
11.07.2001