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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 1990 §45 Abs11;Rechtssatz
Stattgebung - Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Sammelsystems und Verwertungssystems nach dem Abfallwirtschaftsgesetz - Ein Bescheid, der die gemäß § 45 Abs 11 AWG 1990 bestehende Berechtigung zur weiteren Ausübung der Tätigkeit des Betreibers eines Sammelsystems und Verwertungssystems im BISHERIGEN Umfang zum Erlöschen bringt, führt einen Rechtsverlust herbei. Aus diesem Grund ist er auch "vollzugstauglich".
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:AW1997070058.A02Im RIS seit
24.01.2001