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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/19/1112 95/19/1113 95/19/1114Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/05/30 96/19/0857 1Stammrechtssatz
Der Fremde hat von sich aus intiativ zu belegen, daß er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügt; Aufforderungen seitens der Behörde an den Fremden, dieser Darlegungspflicht entsprechend zu handeln, sind demnach ebensowenig geboten wie die Durchführung diesbezüglicher amtswegiger Ermittlungen. Es ist daher im Rahmen der Mitwirkungspflicht am Fremden gelegen, Nachweise (wie zB Lohnbegstätigungen) über das behauptete Einkommen von sich aus vorzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995191111.X01Im RIS seit
02.05.2001