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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / BaurechtRechtssatz
Keine Folge
Versagung der Erteilung einer Bauplatzbewilligung sowie der Baubewilligung für die Errichtung einer neuen Verkaufshütte.
Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte die von den Antragstellern angestrebte Wirkung (die Errichtung einer neuen Verkaufshütte) nicht verbunden sein, da selbst bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Antragsteller weder eine Bauplatzbewilligung noch eine Baubewilligung erworben hätten, sohin ihre Rechtsstellung keine andere wäre als vorher. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher schon begrifflich nicht in Betracht, weil es dem Wesen dieses Rechtsinstitutes widerspricht, dem Antragsteller eine Rechtsstellung vorläufig zuzuerkennen, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat und folglich auch im Falle der Aufhebung derselben nicht besäße.
Die von den Antragstellern ins Treffen geführte Wirkung eines allenfalls drohenden Abbruches des derzeit auf dem Grundstück bestehenden Verkaufskiosks ist nicht unmittelbare Rechtsfolge des angefochtenen Bescheides und daher auch nicht in die vom Verfassungsgerichtshof gemäß §85 VfGG durchzuführende Interessenabwägung miteinzubeziehen, zumal Rechtsmittel gegen einen Abbruchbescheid selbst einer aufschiebenden Wirkung zugänglich sind.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B419.1997Dokumentnummer
JFR_10029690_97B00419_01