RS Vwgh 1998/2/27 95/06/0185

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Veröffentlicht am 27.02.1998
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §3a idF 1992/043;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Stützt die Behörde (hier Berufungsbehörde) ihre rechtliche Beurteilung (hier: Einhaltung der zulässigen Bebauungsdichte) auf eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung, so leidet der Bescheid an einem Begründungmangel (hier: die Berufungsbehörde hätte auch bei Zugrundelegung der richtigen Geschoßfläche zu keinem anderen Ergebnis kommen können, weshalb der Verfahrensmangel nicht wesentlich iSd § 42 Abs 2 Z 3 VwGG ist).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995060185.X05

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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