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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Stützt die Behörde (hier Berufungsbehörde) ihre rechtliche Beurteilung (hier: Einhaltung der zulässigen Bebauungsdichte) auf eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung, so leidet der Bescheid an einem Begründungmangel (hier: die Berufungsbehörde hätte auch bei Zugrundelegung der richtigen Geschoßfläche zu keinem anderen Ergebnis kommen können, weshalb der Verfahrensmangel nicht wesentlich iSd § 42 Abs 2 Z 3 VwGG ist).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995060185.X05Im RIS seit
03.05.2001