RS Vfgh 1997/3/12 B809/95, V47/95 - B1377/95 ua

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Veröffentlicht am 12.03.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Kuchl vom 06.09.84 "Brennhoflehen"
Sbg BaupolizeiG §7 Abs1 Z1 lita
ABGB §1311
ABGB §364a

Leitsatz

Kein Widerspruch der Regelung der Parteistellung der Nachbarn im Sbg BaupolizeiG zu Art6 EMRK und zum Gleichheitssatz; Begrenzung auch der zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche durch Eingrenzung der subjektiv-öffentlichen Rechte; Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen eines Flächenwidmungsplans infolge zwischenzeitig erfolgter Abänderung

Rechtssatz

Kein Widerspruch der Regelung der Parteistellung in §7 Abs1 Z1 lita Sbg BaupolizeiG zu Art6 Abs1 EMRK und zum Gleichheitssatz.

Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung ist keine Entscheidung über ein "civil right" iSd. Art6 EMRK.

Dazu kommt, daß nicht alles, was Einfluß auf jemandes Rechtsstellung hat, "seine Sache" iSd. Art6 Abs1 EMRK ist; nicht jede Wirkung einer Entscheidung auf ein Rechtsverhältnis zu einer anderen Person macht die Angelegenheit auch schon mit zu deren Sache (VfSlg. 11.934/1988). Aus Art6 Abs1 EMRK allein kann daher eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Einräumung der Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren nicht abgeleitet werden.

Die Zufügung eines Vermögensschadens macht den Verursacher ua. dann ersatzpflichtig, wenn eine vorwerfbare Verletzung eines Schutzgesetzes iSd. §1311 ABGB vorliegt, wobei das Schutzgesetz gerade auch den Zweck haben muß, den Geschädigten vor eingetretenen Vermögensnachteilen zu schützen (vgl. OGH 22.11.1995, 1 Ob 13/95). Das heißt, der zivilrechtliche Schadenersatzanspruch kann nur in den Fällen entstehen, in denen eine öffentlich-rechtliche Vorschrift die Verhinderung eines Schadens bei einem Dritten bezweckt. Ist daher vom Schutzzweck der das Baubewilligungsverfahren regelnden Rechtsvorschrift nur ein beschränkter Personenkreis erfaßt - zB nur jene Liegenschaftseigentümer, denen subjektive öffentliche Rechte eingeräumt wurden -, so sind eben auch die zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche begrenzt.

im übrigen siehe VfSlg. 10844/1986.

(ebenso: E v 12.03.97, B 1377-1380/95).

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Kuchl betreffend das "Brennhoflehen" mangels unmittelbarer Betroffenheit der Antragsteller infolge zwischenzeitig erfolgter Änderung des Flächenwidmungsplans.

Entscheidungstexte

  • B 809/95,V 47/95
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.03.1997 B 809/95,V 47/95
  • B 1377-1380/95
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.03.1997 B 1377-1380/95

Schlagworte

Baurecht, Parteistellung Baurecht, Nachbarrechte, Schadenersatz, VfGH / Individualantrag, civil rights, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B809.1995

Dokumentnummer

JFR_10029688_95B00809_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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