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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/06/0278Rechtssatz
Wenn mit dem Benützungsbewilligungsbescheid keine Abweichung von der Baubewilligung bewilligt wurde, kommt dem Nachbarn in diesem Verfahren keine Parteistellung zu. Durch die Abweisung seines Ansuchens, ihm den Benützungsbewilligungsbescheid zuzustellen, wird der Nachbar in keinem Recht verletzt, da das Recht auf Bescheidzustellung grundsätzlich nur Parteien des Verfahrens zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060275.X05Im RIS seit
03.05.2001