RS Vwgh 1998/2/27 97/06/0275

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Veröffentlicht am 27.02.1998
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §38;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/06/0278

Rechtssatz

Wenn mit dem Benützungsbewilligungsbescheid keine Abweichung von der Baubewilligung bewilligt wurde, kommt dem Nachbarn in diesem Verfahren keine Parteistellung zu. Durch die Abweisung seines Ansuchens, ihm den Benützungsbewilligungsbescheid zuzustellen, wird der Nachbar in keinem Recht verletzt, da das Recht auf Bescheidzustellung grundsätzlich nur Parteien des Verfahrens zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060275.X05

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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