RS Vwgh 1998/2/27 96/06/0077

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Veröffentlicht am 27.02.1998
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §39 Abs2;
BauO Stmk 1968 §2;
BauO Stmk 1968 §3;

Rechtssatz

Eine Überschreitung der Entscheidungskompetenz einer Behörde bei Abweichung vom Antrag (die sich nicht als bloße teilweise Stattgebung darstellt) ist nur dort unzulässig, wo die entsprechende Festlegung NUR über Antrag der Partei zu erfolgen hat. Dies ist bei der von Amts wegen vorzunehmenden Bestimmung des Verwendungszweckes gemäß § 3 Stmk BauO 1968 aufgrund eines Antrages nach § 2 Stmk BauO 1968 jedoch nicht der Fall.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996060077.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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