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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Eine Überschreitung der Entscheidungskompetenz einer Behörde bei Abweichung vom Antrag (die sich nicht als bloße teilweise Stattgebung darstellt) ist nur dort unzulässig, wo die entsprechende Festlegung NUR über Antrag der Partei zu erfolgen hat. Dies ist bei der von Amts wegen vorzunehmenden Bestimmung des Verwendungszweckes gemäß § 3 Stmk BauO 1968 aufgrund eines Antrages nach § 2 Stmk BauO 1968 jedoch nicht der Fall.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996060077.X03Im RIS seit
11.07.2001