RS Vfgh 1997/3/12 B1230/95, B1231/95

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Veröffentlicht am 12.03.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGHGO §42
VfGG §88
ZPO §419 Abs1

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Berichtigung der Kostenentscheidung im E v 10.12.96, B2665/94 ua, als unzulässig.

Eine Berichtigung ist nur zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat.

Der hier beanstandete Kostenspruch entspricht dem am 10.12.96 vom Verfassungsgerichtshof gefaßten Beschluß. Das ergibt sich schon daraus, daß die zugesprochenen Kosten jene sind, die üblicherweise für eine Beschwerde samt 10 % Streitgenossenzuschlag (18.000 S + 1.800 S = 19.800 S) zuerkannt werden.

Entscheidungstexte

  • B 1230,1231/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.03.1997 B 1230,1231/95

Schlagworte

VfGH / Berichtigung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1230.1995

Dokumentnummer

JFR_10029688_95B01230_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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