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10 VerfassungsrechtNorm
VfGHGO §42Rechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Berichtigung der Kostenentscheidung im E v 10.12.96, B2665/94 ua, als unzulässig.
Eine Berichtigung ist nur zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat.
Der hier beanstandete Kostenspruch entspricht dem am 10.12.96 vom Verfassungsgerichtshof gefaßten Beschluß. Das ergibt sich schon daraus, daß die zugesprochenen Kosten jene sind, die üblicherweise für eine Beschwerde samt 10 % Streitgenossenzuschlag (18.000 S + 1.800 S = 19.800 S) zuerkannt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Berichtigung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1230.1995Dokumentnummer
JFR_10029688_95B01230_2_01