TE Vfgh Erkenntnis 2005/3/1 B1085/03

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Veröffentlicht am 01.03.2005
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Wr BesoldungsO 1994 §13, §48a
Wr PensionsO 1995 §3 ff

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Festsetzung des Ruhegenusses eines Beamten der Gemeinde Wien aufgrund der Rechtslage der Besoldungsreform 1999; verhältnismäßig weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gestaltung des Dienst- und Besoldungsrechtes sowie des Pensionsrechtes

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien. Er war vom 1. Dezember 1971 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit 1. Dezember 2002 bei den Wiener Stadtwerken bzw. bei der Wienstrom GmbH beschäftigt.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 26. November 2002 wurde der dem Beschwerdeführer gebührende Ruhegenuss gemäß §3 ff. iVm. §§73 und 73a des Gesetzes über das Pensionsrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsordnung 1995) - auf Basis einer Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 46 Jahren - in Höhe von 1.812,74 € bemessen. Begründend wird dazu ausgeführt, dass der ruhegenussfähige Monatsbezug aus dem Gehalt des Schemas II, Verwendungsgruppe C, Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 9, iSd. Gesetzes über das Besoldungsrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Besoldungsordnung 1994) sowie aus den ruhegenussfähigen Zulagen, nämlich der allgemeinen Dienstzulage, der Dienstalterszulage und der Betriebsbeamtenzulage, bestehe.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 17. Juni 2003 als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie in Rechten wegen Anwendung - behaupteter Maßen - verfassungswidriger gesetzlicher Bestimmungen, nämlich der "Besoldungsordnung 1994 [...], insbesondere §48a Abs7 und 8 leg. cit. als auch die Anlage 2 zu §13 Abs2 BO 1994", geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

3. Der Dienstrechtssenat der Stadt Wien als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er für die Abweisung der Beschwerde eintritt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Die vom Beschwerdeführer als verfassungswidrig kritisierten Bestimmungen der Besoldungsordnung 1994, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. für Wien 2002/15, lauten wie folgt:

"§48a. (1)...

...

(7) Beamte, die am 31. Dezember 1998 und am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und nach den bis 31. Dezember 1998 geltenden Bestimmungen am 1. Jänner 1999 in die Dienstklassen III bis VI der Verwendungsgruppe A eingereiht sind, werden wie folgt übergeleitet:

Dienstklasse/ Dienstklasse/ Dienstklasse/ Dienstklasse/

Gehaltsstufe  Gehaltsstufe  Gehaltsstufe  Gehaltsstufe

alt           neu           alt           neu

III/1         III/3         V/9           III/14

IV/5          III/4         VI/2          III/9

IV/6          III/5         VI/3          III/10

IV/7          III/6         VI/4          III/11

IV/8          III/7         VI/5          III/12

IV/9          III/8         VI/6          III/13

V/3, 1. Jahr  III/7         VI/7          III/14

V/3, 2. Jahr  III/8         VI/8          III/15

V/4           III/9         VI/9, 1. und  III/16

                            2. Jahr

V/5           III/10        VI/9, 3. und  III/17

                            4. Jahr

V/6           III/11        VI/9, 5. und  III/18

                            6. Jahr

V/7           III/12        VI/9, 7. und  III/19

                            8. Jahr

V/8           III/13        VI/9, über 8  III/20

                            Jahre

Der Vorrückungsstichtag verbessert sich bei Beamten, die aus der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3, 1. Jahr, übergeleitet werden, um ein Jahr. Bei Beamten, die in die Dienstklasse III, Gehaltsstufe 17, 18, 19 bzw. 20 übergeleitet werden, verschlechtert sich der Vorrückungsstichtag um zwei, vier, sechs bzw. acht Jahre. Sonst ändert sich der Vorrückungsstichtag nicht.

(8) Beamte, die am 31. Dezember 1998 und am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und nach den bis 31. Dezember 1998 geltenden Bestimmungen am 1. Jänner 1999 Beamte der Dienstklasse IV oder V der Verwendungsgruppe B sind, werden wie folgt übergeleitet:

Dienstklasse/ Dienstklasse/ Dienstklasse/  Dienstklasse/

Gehaltsstufe  Gehaltsstufe  Gehaltsstufe   Gehaltsstufe

alt           neu           alt            neu

IV/4, 1. Jahr III/7         V/4            III/12

IV/4, 2. Jahr III/8         V/5            III/13

IV/5, 1. Jahr III/8         V/6            III/14

IV/5, 2. Jahr III/9         V/7            III/15

IV/6          III/10        V/8            III/16

IV/7          III/11        V/9, 1. und    III/17

                            2. Jahr

IV/8          III/12        V/9, 3. und    III/18

                            4. Jahr

IV/9          III/13        V/9, 5. und    III/19

                            6. Jahr

V/2           III/10        V/9, über 6    III/20

                            Jahre

V/3           III/11

Der Vorrückungsstichtag verbessert sich bei Beamten, die aus der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 4, 1. Jahr, oder aus der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 5, 1. Jahr, übergeleitet werden, um ein Jahr. Er verschlechtert sich um ein Jahr bei Beamten, die aus der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 4, 2. Jahr, übergeleitet werden. Bei Beamten, die in die Dienstklasse III, Gehaltsstufe 18, 19 bzw. 20 übergeleitet werden, verschlechtert sich der Vorrückungsstichtag um zwei, vier bzw. sechs Jahre. Sonst ändert sich der Vorrückungsstichtag nicht.

"Gehalt

§13. (1) Das Gehalt wird im Schema I, II K, II KAV und II L durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe, im Schema II durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe, bestimmt.

(2) Die Gehaltsansätze sind in der Anlage 2 festgesetzt.

..."

"Anlage 2 (zu §13 Abs2)

...

                              Schema II

Ge-                          Dienstklasse III

halts-

stufe

                             Verwendungsgruppe

    E        E1       D        D1       C        B        A

    Euro     Euro     Euro     Euro     Euro     Euro     Euro

1   1.004,78 1.027,83 1.107,96 1.131,83 1.155,85 1.236,51 1.557,24

2   1.017,60 1.044,14 1.124,71 1.150,89 1.179,65 1.288,17 1.557,24

3   1.030,35 1.060,16 1.141,40 1.169,94 1.203,37 1.339,83 1.557,24

4   1.042,96 1.076,31 1.158,15 1.189,05 1.227,16 1.391,49 1.642,05

5   1.055,49 1.092,47 1.174,83 1.208,11 1.250,96 1.443,17 1.726,92

6   1.068,24 1.108,56 1.191,58 1.227,16 1.274,75 1.494,83 1.811,72

7   1.080,99 1.124,79 1.208,26 1.246,29 1.298,54 1.546,49 1.988,37

8   1.093,65 1.141,02 1.225,01 1.265,34 1.322,34 1.666,36 2.164,93

9   1.106,33 1.157,04 1.241,69 1.284,38 1.346,06 1.786,14 2.341,50

10  1.119,15 1.173,28 1.258,45 1.303,44 1.369,85 1.905,93 2.417,71

11  1.131,83 1.189,50 1.275,12 1.322,56 1.393,65 1.966,42 2.493,76

12  1.144,51 1.205,59 1.291,87 1.341,62 1.417,44 2.026,98 2.569,88

13  1.157,04 1.221,83 1.308,55 1.360,66 1.482,01 2.087,54 2.646,01

14  1.169,86 1.237,83 1.325,31 1.379,71 1.546,49 2.148,03 2.722,06

15  1.182,54 1.254,14 1.373,34 1.398,77 1.611,65 2.208,60 2.798,20

16  1.195,36 1.270,16 1.421,44 1.449,02 1.676,88 2.269,15 2.874,32

17  1.209,67 1.288,46 1.469,55 1.497,50 1.742,19 2.329,41 2.938,00

18  1.223,97 1.306,70 1.517,66 1.546,35 1.807,80 2.378,05 3.001,75

19  1.238,28 1.325,01 1.566,14 1.596,24 1.872,80 2.426,74 3.065,50

20  1.252,59 1.343,24 1.614,99 1.646,20 1.937,81 2.475,30 3.129,09

                              Schema II

Ge-                        Dienstklasse

halts-

stufe

    IV       V        VI       VII      VIII     IX

    Euro     Euro     Euro     Euro     Euro     Euro

1   -        -        2.199,32 2.669,81 3.589,20 5.094,92

2   -        1.872,80 2.264,56 2.755,28 3.776,59 5.377,79

3   1.482,01 1.938,26 2.329,41 2.840,29 3.963,90 5.660,36

4   1.546,49 2.003,12 2.414,89 3.027,46 4.246,70 5.943,52

5   1.611,65 2.068,57 2.500,06 3.214,79 4.529,19 6.226,23

6   1.676,88 2.133,87 2.584,94 3.402,25 4.811,91 6.508,80

7   1.742,19 2.199,32 2.669,81 3.589,20 5.094,92 -

8   1.807,80 2.264,56 2.755,28 3.776,59 5.377,79 -

9   1.872,80 2.329,41 2.840,29 3.963,90 -        -

..."

1.2. In den Erläuterungen zum Entwurf der 11. Novelle zur Besoldungsordnung 1994, Blg. Nr. 2/1999, auf den die soeben wiedergegebenen Bestimmungen im Wesentlichen zurückgehen, wird dazu ua. Folgendes ausgeführt:

"Allgemeiner Teil

...

Eines der Ziele einer Reform der Besoldungsstrukturen ... der Gemeinde Wien ist es ..., die Gehaltsrelationen zwischen den Verwendungsgruppen wieder zu entnivellieren. Dies soll durch eine Erhöhung der Gehälter in jenen Verwendungsgruppen erfolgen, in denen die Bediensteten mit einem erlernten Beruf bzw. mit höherwertigen Funktionen eingereiht sind. Diese Gehaltssteigerungen sollen sich vor allem in der ersten Laufbahnhälfte auswirken, wodurch auch ein Abflachen der Gehaltskurven in den einzelnen Verwendungsgruppen erzielt wird.

        Durch die Strukturreform sollen weiters ... die Laufbahnen in

den einzelnen Verwendungsgruppen hinsichtlich ihrer Länge

vereinheitlicht werden. ... Künftig soll die Anzahl der Gehaltsstufen

in diesen Verwendungsgruppen einheitlich 20 betragen.

        ... Für [die Verwendungsgruppe A und B] sollen ebenso wie für

die Verwendungsgruppe C durchgehende Grundlaufbahnen mit je 20 Gehaltsstufen geschaffen werden.

...

Besonderer Teil

...

Zu ArtII Z11 (§13 Abs3 BO 1994):

...

Beamte der Verwendungsgruppe C, deren Dienstposten mit Dienstklasse III bewertet ist, erreichen derzeit ungeachtet dieser Bewertung nach Durchlaufen der zwölf Gehaltsstufen der Dienstklasse III die Dienstklasse IV im Wege der Zeitvorrückung. Die neue Dienstklasse III der Verwendungsgruppe C soll als Grundlaufbahn auf 20 Gehaltsstufen verlängert werden. Die Dienstklasse IV soll künftig, wie schon bisher die Dienstklasse V, nur durch Beförderung erreichbar sein.

...

Zu ArtII Z13, 16, 17 und 19 (§14 Abs2 und 3, §15 Abs1, §16 und §17 Abs4 BO 1994):

Durch Zeitvorrückung erreicht der Beamte des Schemas II gemäß §16 BO 1994 in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen die nächsthöhere Dienstklasse, ohne daß er in diese Dienstklasse befördert wird. Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren ein, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat. Durch Zeitvorrückung kann der Beamte derzeit in der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen IV bis VI, in der Verwendungsgruppe B die Dienstklasse IV und V und in der Verwendungsgruppe C die Dienstklasse IV erreichen.

Die im Rahmen der Strukturreform vorgesehenen Grundlaufbahnen machen die Zeitvorrückung entbehrlich. §16 BO 1994 und die übrigen Bestimmungen der Besoldungsordnung 1994, in denen die Zeitvorrückung erwähnt wird, können daher ersatzlos aufgehoben werden.

...

Zu ArtII Z30, 34 und 37 bis 39 (§48a BO 1994, Z2, 3, 9 und 14 der Anlage 3 zur BO 1994):

...

Durch §48a Abs7 und 8 BO 1994 sollen die Beamten der Verwendungsgruppen A bzw. B, die in die Dienstklassen III bis VI bzw. III bis V eingereiht sind, unter Berücksichtigung der derzeit bestehenden Beförderungsrichtlinien in die neuen Grundlaufbahnen der Dienstklasse III übergeleitet werden.

...

Obwohl bei der Konzipierung der Strukturreform und der Überleitungsbestimmungen aus Gründen des Vertrauensschutzes darauf Bedacht genommen wurde, allfällige Schlechterstellungen hintanzuhalten, lassen es die Vielzahl der betroffenen Fälle, die zu erwartende Rückwirkung besoldungsrechtlicher Normen und die unterschiedlichen bisherigen Beförderungsrichtlinien, die auch in der geltenden Anlage 4 zu BO 1994 zum Ausdruck kamen, nicht immer vermeiden, daß es in Einzelfällen zu nachteiligen Auswirkungen kommen kann. Diesem Umstand soll durch die Härteklauseln der Abs13 bis 15 Rechnung getragen werden, die in den angeführten Fällen einen Günstigkeitsvergleich zulassen.

...

Zu ArtII Z33 (Anlage 2 zur BO 1994):

        Diese Bestimmung regelt die neuen Gehaltsansätze für

diejenigen Beamten, die von der Reform der Besoldungsstrukturen

erfaßt werden sollen. Die ... Grundlaufbahnen des Schemas II

(Dienstklasse III) weisen ... einheitlich 20 Gehaltsstufen auf. ...

        Die Gehaltsansätze in der Dienstklasse III der

Verwendungsgruppe A, B, C und D ... sollen vor allem in der ersten

Laufbahnhälfte angehoben werden, um einerseits der in den letzten Jahren anläßlich der generellen Bezugserhöhungen durch Einheits- oder Mindestbeträge bewirkten Nivellierungstendenz entgegenzuwirken und andererseits die Gehaltskurven etwas abzuflachen."

1.3. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen der Pensionsordnung 1995, in der Fassung LGBl. für Wien 2001/122, lauten wie folgt:

"Ruhegenußermittlungsgrundlage und Ruhegenußbemessungsgrundlage

§4 (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.

Ruhegenußfähiger Monatsbezug

§5. (1) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus

1. dem Gehalt und

2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte bei Ausscheiden aus dem Dienststand erreicht hat.

(2) ...

(3) Wenn es für den Beamten günstiger ist, dann ist bei Anwendung der Abs1 und 2 so vorzugehen, als ob die Beförderung in die Dienstklasse, in der sich der Beamte bei Ausscheiden aus dem Dienststand befindet, unterblieben wäre."

2.1. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der oben angeführten Bestimmungen der Besoldungsordnung 1994 führt der Beschwerdeführer - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes aus:

Mit der 11. Novelle zur Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien 1999/34 seien die Besoldungsstrukturen für die Bediensteten der Gemeinde Wien novelliert und vereinheitlicht worden. So seien z.B. für alle Verwendungsgruppen Grundlaufbahnen mit je 20 Gehaltsstufen geschaffen worden. Beamte, die am 31.12.1998 sowie am 1.1.1999 dem Dienststand der Verwendungsgruppe A, Dienstklassen III bis VI, und der Verwendungsgruppe B, Dienstklassen IV und V, angehörten, seien gemäß §48a Besoldungsordnung 1994 in diese neu geschaffenen Grundlaufbahnen übergeleitet worden; für Beamte, die - wie der Beschwerdeführer - der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse IV, angehörten, seien dagegen keine Übergangsbestimmungen vorgesehen worden. Da im Zuge der Besoldungsreform 1999 lediglich die Gehaltsansätze der Grundlaufbahnen geändert worden seien, die Ansätze der höherwertigen Funktionen aber unverändert geblieben seien, sei der Gehaltansatz der höchsten in der Grundlaufbahn erreichbaren Einreihung der Dienstklasse III höher als der Ansatz der höchsten Einreihung der Dienstklasse IV. Dies führe insbesondere dazu, dass der Entgeltanspruch für Beamte des Schemas II, Verwendungsgruppe C, Dienstklasse IV, trotz höherer Qualifikation (Werkmeisterschule und Dienstprüfungen) gegenüber jenem des Schemas II, Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, bzw. des Schemas I, Verwendungsgruppe 1, erheblich zurückfalle.

Einer vom Beschwerdeführer beantragten Rückstufung in die mindere Qualifikationen erfordernde Entlohnungsgruppe Schema II, Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, bzw. in das Schema I, Verwendungsgruppe 1, sei von Seite des Dienstgebers nicht zugestimmt worden; anlässlich der Außerdienstsetzung des Beschwerdeführers seien mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien die Ruhegenussansprüche auf Basis des monatlichen Bezuges gemäß Schema II, Verwendungsgruppe C, Dienstklasse IV, berechnet worden.

Der hier bekämpfte Bescheid sei auf Grund einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtslage erlassen worden:

Im Zuge der Besoldungsreform 1999 sei eine Überleitung des Gehalts gemäß Schema II, Verwendungsgruppe C, Dienstklasse IV, in das neu geschaffene Gehaltschema nicht erfolgt. Durch die zumeist jährlich neu in der Anlage 2 zu §13 Abs2 Besoldungsordnung 1994 festgesetzten Gehaltsansätze seien die ehemals dem Schema II, Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, nunmehr dem Schema I, Verwendungsgruppe 1, zugehörigen Beamten gegenüber jenen, die - so wie der Beschwerdeführer - dem Schema II, Verwendungsgruppe C, Dienstklasse IV, zugehörten, über die Jahre hinweg sukzessive bevorzugt worden. Dies führe zu dem unbilligen Ergebnis, dass die ursprünglich dem Gehaltschema II, Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, angehörenden Beamten trotz schlechterer Ausbildung (weniger Dienstprüfungen und geringere Anstellungserfordernisse) zu einem höheren Entgeltanspruch gelangten als die Angehörigen jener Lohngruppe, der der Beschwerdeführer angehöre. Auf Grund der für die Einstufung in das Gehalt gemäß Schema II, Verwendungsgruppe C, Dienstklasse IV, notwendigen höheren Qualifikation müsste jedoch der dem Beschwerdeführer zustehende Ruhegenuss höher festgesetzt werden als jener der Angehörigen des Schema II, Verwendungsgruppe C, Dienstklasse II, bzw. des nunmehrigen Schemas I, Verwendungsgruppe 1.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof teilt das Bedenken, die oben genannten Bestimmungen der Besoldungsordnung 1994 seien gleichheitswidrig, nicht. Dabei genügt es auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist; der Gesetzgeber ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. zB VfSlg. 11.193/1986, 12.154/1989); insbesondere liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das - sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende - Sachlichkeitsgebot verstößt (vgl. etwa VfSlg. 16.176/2001 mwH). Die oben genannten, vom Beschwerdeführer kritisierten Regelungen der Besoldungsordnung 1994 (zu den zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Motiven s. oben Pkt. 1.2.) widersprechen dieser (weitmaschigen) Forderung nicht. Selbst wenn die Regelung aber unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führte, berührte dies ihre Sachlichkeit nicht (vgl. zB VfSlg. 11.998/1989 mwH). Angesicht dessen kann im vorliegenden Zusammenhang auch dahin gestellt bleiben, ob das - unwidersprochen gebliebene - Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift zutrifft, die mit 1. März 1994 erfolgte Überstellung des Beschwerdeführers in das Schema II, Verwendungsgruppe C, Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 8, habe sich für diesen gehaltsmäßig positiv ausgewirkt und der Beschwerdeführer habe "auch im [für die Ruhegenussermittlung maßgeblichen] Jahr 2002 ein um 41,06 Euro höheres Gehalt [bezogen] als bei (fiktivem) Unterbleiben seiner Überstellung."

2.3. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten wegen Anwendung eines behaupteter Maßen verfassungswidrigen Gesetzes hat somit ebenso wenig stattgefunden wie die von ihm geltend gemachte Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.

2.4. Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass eine solche Rechtsverletzung aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.

2.5. Die getroffene behördliche Entscheidung weist somit keine in die Verfassungssphäre reichenden Mängel auf. Ob der bekämpften Entscheidung auch darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zu Grunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in einem - wie hier vorliegenden - Fall, in dem eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. zB VfSlg. 16.275/2001 uvam.).

3. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Ruhegenuß, Pensionsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1085.2003

Dokumentnummer

JFT_09949699_03B01085_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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