RS Vwgh 1998/2/27 97/06/0189

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Veröffentlicht am 27.02.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Aufhebung des mit dem im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochtenen Bescheid berichtigten Bescheides ist das Rechtsschutzinteresse des Bf an der Prüfung des angefochtenen Bescheides weggefallen. Die Beschwerde war daher für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (Begründung der Aufwandersatzentscheidung, warum die meritorische Erledigung der Beschwerde nicht zu deren Abweisung geführt hätte).

Schlagworte

Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060189.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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