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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Aufhebung des mit dem im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochtenen Bescheid berichtigten Bescheides ist das Rechtsschutzinteresse des Bf an der Prüfung des angefochtenen Bescheides weggefallen. Die Beschwerde war daher für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (Begründung der Aufwandersatzentscheidung, warum die meritorische Erledigung der Beschwerde nicht zu deren Abweisung geführt hätte).
Schlagworte
Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060189.X01Im RIS seit
20.11.2000