RS Vwgh 1998/2/27 98/06/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStFG 1996 §12 Abs1 Z2 idF 1996/656 ;
BStFG 1996 §7 Abs1;
VStG §22;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der Spruch des Straferkenntnisses ist darauf gerichtet, daß der Besch um 10.00 Uhr am 4.3.1997 den näher bezeichneten LKW in Hörbranz auf der Höhe der Grenzkontrollstelle gelenkt hat, wobei er eine mautpflichtige Bundesstraße benützt habe. Der letztere Relativsatz bezieht sich auf die bei der Betretung vorliegende Benützung der angeführten Bundesautobahn, die mit der davor liegenden in einem Zuge erfolgten Benützung dieser Bundesstraße (im vorliegenden Fall von der Auffahrt des Besch auf diese bei Dornbirn bis zur Betretung an der Grenzkontrollstelle Hörbranz) im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang, die gleiche Begehungsform und die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände eine Deliktseinheit und damit ein fortgesetztes Delikt darstellt (Hinweis E 12.5.1982, 81/03/0243, 0244, und E 27.5.1992, 92/02/0049, jeweils zu Geschwindigkeitsüberschreitungen).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes Delikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060002.X02

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten