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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BStFG 1996 §12 Abs1 Z2 idF 1996/656 ;Rechtssatz
Der Spruch des Straferkenntnisses ist darauf gerichtet, daß der Besch um 10.00 Uhr am 4.3.1997 den näher bezeichneten LKW in Hörbranz auf der Höhe der Grenzkontrollstelle gelenkt hat, wobei er eine mautpflichtige Bundesstraße benützt habe. Der letztere Relativsatz bezieht sich auf die bei der Betretung vorliegende Benützung der angeführten Bundesautobahn, die mit der davor liegenden in einem Zuge erfolgten Benützung dieser Bundesstraße (im vorliegenden Fall von der Auffahrt des Besch auf diese bei Dornbirn bis zur Betretung an der Grenzkontrollstelle Hörbranz) im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang, die gleiche Begehungsform und die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände eine Deliktseinheit und damit ein fortgesetztes Delikt darstellt (Hinweis E 12.5.1982, 81/03/0243, 0244, und E 27.5.1992, 92/02/0049, jeweils zu Geschwindigkeitsüberschreitungen).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes DeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998060002.X02Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009