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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zulässigkeit des Individualantrags von Grundeigentümern auf Aufhebung einer Gemeindeverordnung betreffend die Öffentlicherklärung eines privaten Weges; Gesetzwidrigkeit der Verordnung wegen Begründung des Gemeingebrauches an dem Weg ohne Eigentumserwerb durch die GemeindeRechtssatz
Die Verordnung der Stadtvertretung der Stadt Dornbirn vom 20.12.94, mit der die Straße "Frauenfeld" zur Gemeindestraße erklärt wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Durch die Öffentlicherklärung eines in der Natur schon bestehenden privaten Weges (an dem noch kein Gemeingebrauch besteht oder dessen Gemeingebrauch nicht durch Bescheid geklärt ist (§2 Abs3 Vlbg StraßenG)) - in der Erklärung zur Gemeindestraße liegt, wie sich aus §1 Abs5 litb Vlbg StraßenG ergibt, eine solche Öffentlicherklärung - wird in gesetzwidriger Weise Gemeingebrauch begründet, solange die Gemeinde nicht das Eigentum an den in Betracht kommenden Straßengrundstücken - oder allenfalls ein Verfügungsrecht kraft eines anderen Privatrechtstitels - erworben hat(vgl zB VfSlg 13198/1992).
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, Widmung (einer Straße), Gemeingebrauch (einer Straße), Öffentlicherklärung (einer Straße)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:V75.1995Dokumentnummer
JFR_10029688_95V00075_01