RS Vfgh 1997/3/12 V75/95

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Veröffentlicht am 12.03.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Verordnung der Stadtvertretung Dornbirn vom 20.12.94 betreffend Erklärung der Straße "Frauenfeld" zur Gemeindestraße
Vlbg StraßenG §1 Abs5 litb
Vlbg StraßenG §9

Leitsatz

Zulässigkeit des Individualantrags von Grundeigentümern auf Aufhebung einer Gemeindeverordnung betreffend die Öffentlicherklärung eines privaten Weges; Gesetzwidrigkeit der Verordnung wegen Begründung des Gemeingebrauches an dem Weg ohne Eigentumserwerb durch die Gemeinde

Rechtssatz

Die Verordnung der Stadtvertretung der Stadt Dornbirn vom 20.12.94, mit der die Straße "Frauenfeld" zur Gemeindestraße erklärt wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Durch die Öffentlicherklärung eines in der Natur schon bestehenden privaten Weges (an dem noch kein Gemeingebrauch besteht oder dessen Gemeingebrauch nicht durch Bescheid geklärt ist (§2 Abs3 Vlbg StraßenG)) - in der Erklärung zur Gemeindestraße liegt, wie sich aus §1 Abs5 litb Vlbg StraßenG ergibt, eine solche Öffentlicherklärung - wird in gesetzwidriger Weise Gemeingebrauch begründet, solange die Gemeinde nicht das Eigentum an den in Betracht kommenden Straßengrundstücken - oder allenfalls ein Verfügungsrecht kraft eines anderen Privatrechtstitels - erworben hat(vgl zB VfSlg 13198/1992).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, Widmung (einer Straße), Gemeingebrauch (einer Straße), Öffentlicherklärung (einer Straße)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V75.1995

Dokumentnummer

JFR_10029688_95V00075_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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