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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Da die Bebauungsdichte nicht allein von der Bauhöhe abhängig ist, kann ein Einwand in einer Bauverhandlung hinsichtlich der Höhe nicht gleichzeitig auch als Einwand gegen die Bebauungsdichte verstanden werden (Hinweis E 11.9.1997, 96/06/0076, 0078, 0079). Gleiches gilt für den Bebauungsgrad.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996060077.X02Im RIS seit
11.07.2001