RS Vwgh 1998/2/27 96/06/0077

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Veröffentlicht am 27.02.1998
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Stmk 1968 §2;
BauO Stmk 1968 §3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Änderung von Widmungsbescheiden ist zulässig. Das Bestehen früherer Widmungsbewilligungen hindert somit die Erteilung einer neuerlichen Widmungsbewilligung nicht. In gleicher Weise steht eine früher erteilte Baubewilligung (auch soferne diese ohne eine Widmungsbewilligung erteilt worden sein sollte) nicht einer Widmungsbewilligung auf der Basis der zum Zeitpunkt von deren Erteilung geltenden Rechtslage entgegen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996060077.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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