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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Änderung von Widmungsbescheiden ist zulässig. Das Bestehen früherer Widmungsbewilligungen hindert somit die Erteilung einer neuerlichen Widmungsbewilligung nicht. In gleicher Weise steht eine früher erteilte Baubewilligung (auch soferne diese ohne eine Widmungsbewilligung erteilt worden sein sollte) nicht einer Widmungsbewilligung auf der Basis der zum Zeitpunkt von deren Erteilung geltenden Rechtslage entgegen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996060077.X05Im RIS seit
11.07.2001