RS Vwgh 1998/2/27 97/19/0417

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Veröffentlicht am 27.02.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/0418

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/06/27 90/06/0191 2

Stammrechtssatz

Erteilt ein Bf durch einen Boten den Auftrag, eine Beschwerde einzubringen, so ist es Sache des Bf nachzufragen, ob der Vertreter des Bf die Beschwerde einbringen werde. Betraut der Bf jedoch eine Person mit der Verrichtung "aller Behördenwege" und kommt dieser Person somit die Funktion eines Vertreters zu, so muß sich der Vertreter, dessen Verschulden dem Vertretenen voll anzulasten ist, darum kümmern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997190417.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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