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L82306 Abwasser Kanalisation SteiermarkNorm
B-VG Art140 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/12/16 92/06/0160 2Stammrechtssatz
Zweck der schadlosen Entsorgung der Abwässer und damit der Kanalanschlußpflicht ist der Schutz der Umwelt vor vermeidbaren Belastungen. Im Hinblick auf die Bedeutung dieses Zweckes (die etwa auch durch die strafrechtlichen Normen zum Schutz der Umwelt unterstrichen wird) ist die mit dem Anschluß an das Kanalnetz für den Anschlußpflichtigen verbundene Kostenbelastung (für eine Anschlußlänge von höchstens 100 m - § 4 Abs 1 Stmk Kanalgesetz 1988) nicht unsachlich. Angesichts der unterschiedlichen Beschaffenheit der betroffenen Liegenschaften (unterschiedliche Höhenlagen, unterschiedliche Entfernungen zum Kanalstrang) liegt es in der Natur der Sache, daß der Anschluß an das Kanalnetz die Anschlußpflichtigen in aller Regel finanziell in unterschiedlichem Ausmaße belasten wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060230.X02Im RIS seit
11.07.2001