RS Vfgh 1997/3/12 B379/97 - B477/97

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Veröffentlicht am 12.03.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad des Versehens; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof wertet es nicht als leichte Fahrlässigkeit, wenn ein in eine Ablage für die Postaufgabe eingelegtes Schriftstück ohne Vorliegen eines besonderen Umstandes - die Überfüllung der Ablage kann nicht als solcher angesehen werden - aus der Ablage rutscht und unentdeckt liegen bleibt, sodaß es nicht fristgerecht zur Post transportiert wird.

(ähnlich: B477/97, B v 12.03.97).

Entscheidungstexte

  • B 379/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.03.1997 B 379/97
  • B 477/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.03.1997 B 477/97

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B379.1997

Dokumentnummer

JFR_10029688_97B00379_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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