RS Vwgh 1998/2/27 97/06/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStFG 1996 §12 Abs1 Z2 idF 1996/656 ;
BStFG 1996 §12 Abs3 idF 1996/656 ;
BStFG 1996 §7 Abs1;
VStG §45 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/18 97/06/0242 2

Stammrechtssatz

Da § 12 Abs 3 BStFG 1996 einen Strafaufhebungsgrund normiert, ist nach der klaren Anordnung des Gesetzes die erfolglose Aufforderung, die dort umschriebenen Beträge zu bezahlen, nicht Voraussetzung der Strafbarkeit; die Tat wird vielmehr auch dann nicht straflos, wenn die in § 12 Abs 3 BStFG 1996 genannten Beträge nicht entrichtet werden, mag auch die Aufforderung aus welchen Gründen auch immer unterblieben sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060232.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten