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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BStFG 1996 §12 Abs1 Z2 idF 1996/656 ;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/12/18 97/06/0242 2Stammrechtssatz
Da § 12 Abs 3 BStFG 1996 einen Strafaufhebungsgrund normiert, ist nach der klaren Anordnung des Gesetzes die erfolglose Aufforderung, die dort umschriebenen Beträge zu bezahlen, nicht Voraussetzung der Strafbarkeit; die Tat wird vielmehr auch dann nicht straflos, wenn die in § 12 Abs 3 BStFG 1996 genannten Beträge nicht entrichtet werden, mag auch die Aufforderung aus welchen Gründen auch immer unterblieben sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060232.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009