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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 1990 §45 Abs11;Rechtssatz
Stattgebung - Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Sammelsystems und Verwertungssystems nach dem Abfallwirtschaftsgesetz - Daß andere Betreiber von Sammelsystemen und Verwertungssystemen ihre Genehmigungsbescheide und die darin enthaltenen Auflagen nicht angefochten haben, war deren freie Entscheidung und kann nicht dazu führen, daß deshalb dem bf Systemteilnehmer der vorläufige Rechtsschutz in Form einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verweigert wird.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:AW1997070058.A01Im RIS seit
24.01.2001