RS Vwgh 1998/2/27 AW 97/07/0058

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Veröffentlicht am 27.02.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §45 Abs11;
AWG 1990 §7a;
AWG 1990 §7b;
VerpackV 1996 §11 Abs7;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Sammelsystems und Verwertungssystems nach dem Abfallwirtschaftsgesetz - Daß andere Betreiber von Sammelsystemen und Verwertungssystemen ihre Genehmigungsbescheide und die darin enthaltenen Auflagen nicht angefochten haben, war deren freie Entscheidung und kann nicht dazu führen, daß deshalb dem bf Systemteilnehmer der vorläufige Rechtsschutz in Form einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verweigert wird.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:AW1997070058.A01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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