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19/05 MenschenrechteNorm
AufG 1992 §13 Abs1;Rechtssatz
Der Fremde hielt sich zwar lange rechtmäßig im Inland vor dem 1.7.1993 (Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992) aufgrund von Sichtvermerken auf, allerdings handelt es sich beim vorliegenden Antrag nicht um den ersten verspäteten Antrag des Fremden auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieser erste Antrag wurde zudem nicht wegen verspäteter Antragstellung, sondern gem § 5 AufenthaltsG 1992 wegen Vorliegens eines Sichtvermerksversagungsgrundes rechtskräftig abgewiesen. Der vorliegende, zweite Antrag des Fremden war daher auch vor dem Hintergrund der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu Art 8 MRK (Hinweis E VfGH 15.6.1995, VfSlg 14148/1995, und E VwGH 19.12.1997, 95/19/1475) nicht als Verlängerungsantrag zu werten, bei dem eine Antragstellung vom Inland aus ausnahmsweise zulässig gewesen wäre (Hinweis E VwGH 26.9.1996, 95/19/0347 bis 0349).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996191298.X01Im RIS seit
11.07.2001