RS Vwgh 1998/2/27 96/19/1298

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Veröffentlicht am 27.02.1998
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §5;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1996 §4 Z2;
AVG §68 Abs1;
MRK Art8;

Rechtssatz

Der Fremde hielt sich zwar lange rechtmäßig im Inland vor dem 1.7.1993 (Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992) aufgrund von Sichtvermerken auf, allerdings handelt es sich beim vorliegenden Antrag nicht um den ersten verspäteten Antrag des Fremden auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieser erste Antrag wurde zudem nicht wegen verspäteter Antragstellung, sondern gem § 5 AufenthaltsG 1992 wegen Vorliegens eines Sichtvermerksversagungsgrundes rechtskräftig abgewiesen. Der vorliegende, zweite Antrag des Fremden war daher auch vor dem Hintergrund der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu Art 8 MRK (Hinweis E VfGH 15.6.1995, VfSlg 14148/1995, und E VwGH 19.12.1997, 95/19/1475) nicht als Verlängerungsantrag zu werten, bei dem eine Antragstellung vom Inland aus ausnahmsweise zulässig gewesen wäre (Hinweis E VwGH 26.9.1996, 95/19/0347 bis 0349).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996191298.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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