RS Vwgh 1998/2/27 97/06/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1998
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L44106 Feuerpolizei Kehrordnung Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauO Stmk 1968 §50a;
B-VG Art7 Abs1;
FPolG Stmk 1985 §7 Abs3;
StGG Art5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/01/22 97/06/0177 4

Stammrechtssatz

Sollen von der Baubehörde aufgetragene Maßnahmen eine Brandkatastrophe hintanhalten und somit dem Schutz von Leib und Leben der Bewohner des Gebäudes, aber auch dem Schutz des Gebäudes als Ganzem dienen, ist auch der Einsatz von Beträgen iSd § 50a Stmk BauO 1968 und des § 7 Abs 3 Stmk FPolG "zumutbar", die - zumindest zunächst - nicht unbeträchtlich scheinen mögen. Die Frage der Zumutbarkeit ist jedoch ohne Zugrundlegung eines starren Prozentsatzes anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060195.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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