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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Es kommt bei der Bestimmung der Geschoßanzahl im Hinblick auf die Rechtsprechung, daß der Nachbar stets nur einen Anspruch auf Einhaltung des Seitenabstandes an der ihm zugekehrten Front habe, darauf an, in welcher Lage auf dem Bauplatz sich das projektierte Gebäude befindet bzw hinsichtlich des Abstandes von Gebäuden zueinander: in welcher Lage die Gebäude zueinander sich befinden (Hinweis E 20.10.1994, 93/06/0236 und 0237).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995060185.X06Im RIS seit
03.05.2001