RS Vfgh 1997/3/12 G69/97, G70/97, G71/97

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Veröffentlicht am 12.03.1997
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
KommunalsteuerG 1993 §1

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der Bestimmung des KommunalsteuerG 1993 über die im Wege der Selbstbemessung zu entrichtende Kommunalsteuer infolge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges

Rechtssatz

Die Antragsteller haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückerstattung der von ihnen im Wege der Selbstbemessung entrichteten Kommunalsteuer mit der Begründung zu stellen, die Abgabenentrichtung erweise sich im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit des KommunalsteuerG 1993 als unrichtig.

Bei Beschreitung dieses Weges befänden sich die Antragsteller, was ihre Verpflichtung zur Entrichtung inzwischen fällig gewordener Steuern betrifft, in keiner anderen Situation als jene Abgabepflichtigen, die die Rechtswidrigkeit von Steuerbescheiden rügen wollen. Dieser Weg zur Erwirkung eines Bescheides ist den Antragstellern somit zumutbar.

(ebenso: B v 12.03.97, G73/97 ua).

Entscheidungstexte

  • G 69-71/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.03.1997 G 69-71/97

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Kommunalsteuer, Finanzverfahren, Selbstbemessung (Finanzverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G69.1997

Dokumentnummer

JFR_10029688_97G00069_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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