RS Vwgh 1998/2/27 95/21/0870

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Veröffentlicht am 27.02.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

Rechtssatz

Den Behauptungen des Fremden, er hätte aufgrund seiner Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe eine härtere Bestrafung wegen Desertion aus der jugoslawischen Armee als andere Staatsangehörige zu erwarten, darf im Falle des Zutreffens nicht ohne Durchführung von Ermittlungen darüber, welche Praxis seitens der jugoslawischen Behörden betreffend Bestrafung von Deserteuren albanischer Herkunft im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend die Abweisung des vom Fremden nach § 54 Abs 1 FrG 1993 gestellten Antrages gepflogen wurde die Relevanz iSd § 37 Abs 2 FrG 1993 abgesprochen werden. Die Behörde darf sich nicht mit der Wiedergabe der Gesetzeslage im Heimatstaat des Fremden begnügen, sondern muß Erhebungen über die nach den Behauptungen nicht vereinzelt gebliebene, sondern generell gesetzwidrige Praxis der Behörden im Heimatland des Fremden pflegen (Hinweis E 17.12.1997, 96/21/0285).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995210870.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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