RS Vwgh 1998/2/27 96/06/0182

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Veröffentlicht am 27.02.1998
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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Tir 1989 §44 Abs5;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Abbruchsauftrag hat sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens bzw einer baulichen Änderung zu beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens bzw einer Änderung vom übrigen Bauvorhaben trennbar sind (hier Dachgeschoßausbau als untrennbares Bauvorhaben).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchBaubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996060182.X09

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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