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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ein Abbruchsauftrag hat sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens bzw einer baulichen Änderung zu beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens bzw einer Änderung vom übrigen Bauvorhaben trennbar sind (hier Dachgeschoßausbau als untrennbares Bauvorhaben).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchBaubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996060182.X09Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009