RS Vfgh 1997/3/12 B328/95

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Veröffentlicht am 12.03.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
Oö BauO §46 Abs1

Rechtssatz

Abweisung der Beschwerde gegen die der mitbeteiligten Partei erteilte Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage samt Tiefgarage (Anlaßfall zu V72/96, E v 25.02.97: keine Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes Nr 56 - Stelzhamerstraße der Stadtgemeinde Steyr vom 17.12.91).

Die "Nichtberücksichtigung" der "Einwendungen", die aus der Zeit vor der Einleitung des Baubewilligungsverfahrens stammten und ausschließlich im Zusammenhang mit der Entstehung des Bebauungsplanes Nr 56 - Stelzhamerstraße standen, kann nicht als eine aus unsachlichen Gründen erfolgte Benachteiligung oder als gehäufte Verkennung der Rechtslage angesehen werden, die den angefochtenen Bescheid als im besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch stehend erscheinen ließe.

Da die Erstbeschwerdeführerin im Bauverfahren zur Behauptung ihrer Parteistellung nur ein ersessenes Wohnrecht, nicht jedoch - wie zur Begründung der Parteistellung nach §46 Abs1 Oö BauO erforderlich - Eigentum oder ein aus diesem Eigentumsrecht abgeleitetes Baurecht hinsichtlich der Nachbarliegenschaft geltend machen konnte, wurde die Erstbeschwerdeführerin durch die Zurückweisung ihrer Einwendungen auch nicht im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Nachbarrechte, Raumordnung, Bebauungsplan, Verwaltungsverfahren, Parteistellung Baurecht, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B328.1995

Dokumentnummer

JFR_10029688_95B00328_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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