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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §828;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/04/24 95/06/0132 1Stammrechtssatz
BAUAUFTRÄGE, die sich AN DEN EIGENTÜMER des Grundstückes oder des Bauwerkes zu richten haben, sind IM FALLE DES MITEIGENTUMS GRUNDSÄTZLICH AN ALLE MITEIGENTÜMER ZU RICHTEN, sofern nicht - wie insbesondere für den Fall des Wohnungseigentums - eine ausdrückliche (abweichende) Sondervorschrift besteht (Hinweis E 16.12.1993, 93/06/0211, und E 29.3.1994, 93/05/0289).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchBaupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996060182.X04Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009