RS Vwgh 1998/2/27 96/06/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1998
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §828;
ABGB §833;
AVG §59 Abs1;
BauO Tir 1989 §44 Abs3 lita;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/24 95/06/0132 1

Stammrechtssatz

BAUAUFTRÄGE, die sich AN DEN EIGENTÜMER des Grundstückes oder des Bauwerkes zu richten haben, sind IM FALLE DES MITEIGENTUMS GRUNDSÄTZLICH AN ALLE MITEIGENTÜMER ZU RICHTEN, sofern nicht - wie insbesondere für den Fall des Wohnungseigentums - eine ausdrückliche (abweichende) Sondervorschrift besteht (Hinweis E 16.12.1993, 93/06/0211, und E 29.3.1994, 93/05/0289).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchBaupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996060182.X04

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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